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STRAFRECHT TRIER

KANZLEI ZAHNHAUSEN/DR.ROGGENFELDER & KOLLEGEN

Das Strafrecht umfasst hierzulande diejenigen Vorschriften, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden. Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie beispielsweise LebenGesundheit und Eigentum von Personen, Sicherheit und Integrität des Staates sowie elementarer Werte des Gemeinschaftslebens. Mögliche Strafen sind unter anderem die Geldstrafe, die Freiheitsstrafe oder auch das Ableisten von Arbeitsstunden zu Gunsten der Gemeinnützigkeit

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WIE KANN ICH MICH GUT ÜBER STRAFRECHTLICHE FRAGEN INFORMIEREN?

Das  Strafrecht berührt in der Regel auch andere Rechtgebiete, beispielsweise aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts oder des Steuerrechts, so dass hier eine übergreiefende Kompetenz von erheblichem Vorteil ist. Oft ist schnelles und kompetentes Handeln von entscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere bei Fragen rund um die Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, MPU oder der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hier ist nicht nur das Fachwissen des bearbeitenden Anwalts gefragt, sondern auch Erfahrung in der Verhandlungsführung, Einfühlungsvermögen und ein Gespür für taktisches Vorgehen.

Unser erfahrener Rechtsanwalt Dr. Thomas Roggenfelder berät und vertritt Sie gerne im Bereich des Strafrechtes.
Wenden Sie sich zum Zwecke einer Terminvereinbarung bitte an unser freundliches Büropersonal.

WEITERE ERSTINFORMATIONEN RUND UMS STRAFRECHT

WIE SIEHT DER ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS AUS?

 

ERMITTLUNGS-, ZWISCHEN-, HAUPTVERFAHREN

Der erste Teil des Strafverfahrens ist das sog. Ermittlungsverfahren. Der Startschuss für das Ermittlungsverfahren ist die Einleitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, § 160 I StPO. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten besteht.

Ziel eines Ermittlungsverfahrens ist die Ausforschung des Sachverhaltes. Die Staatsanwaltschaft ist dabei die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, d. h. ihr kommt ein Weisungs- und Aufsichtsrecht gegenüber den Ermittlungsbehörden zu.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet auch darüber, welchen Abschluss das Ermittlungsverfahren findet. Liegt hinreichender Tatverdacht vor, so wird die Staatsanwaltschaft gem. § 170 I StPO Anklage erheben, andernfalls wird sie gem. § 170 II StPO das Verfahren einstellen.

Anfangsverdacht = Die Möglichkeit des Vorliegens einer Straftat, vgl. § 152 II StPO.

Hinreichender Tatverdacht = Wenn nach der Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich zu erwarten ist.

Das Zwischenverfahren beginnt mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat nun ihre „Verfahrensherrschaft“ aus den Händen gegeben – ab sofort entscheidet das Gericht, wie es weitergeht. Das zuständige Gericht prüft die Anklageschrift des Staatsanwalts und leitet diese dem Angeschuldigten weiter. So hat dieser die Möglichkeit, sich einen Strafverteidiger zu suchen.

Sodann prüft auch das Gericht, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, also die Anklage der Staatsanwaltschaft zuzulassen ist. Im Gegensatz zum späteren Hauptverfahren erfolgt die gerichtliche Prüfung dabei in einem nicht-öffentlichen Rahmen.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, so ergeht ein Eröffnungsbeschluss, §§ 203, 207 StPO. Andernfalls ergeht ein sog. Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO. Gegen diesen kann die Staatsanwaltschaft mittels einer sofortigen Beschwerde vorgehen, § 311 StPO.

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Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das Hauptverfahren. Es besteht aus der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten sowie aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips sind dabei gewisse Grundsätze zu beachten. Hier ist der Rechtsanwalt eine erhebliche Hilfe.​

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Der Verfahrensgang ist dabei in den §§ 243 ff. StPO genau festgelegt. Das Hauptverfahren endet mit einem Urteil durch den Richter, § 260 StPO. Der Angeklagte wird entweder schuldig gesprochen und verurteilt oder es ergeht ein Freispruch.

 

WELCHEN RECHTSMITTEL STEHEN ZUR VERFÜGUNG?

Der Verurteilte muss das erstinstanzliche Urteil nicht einfach hinnehmen: Ist er der Meinung, das erstinstanzliche Gericht hat Fehler gemacht, so stehen ihm die Rechtsmittel der Berufung sowie der Revision zur Verfügung, §§ 312 ff. StPO. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts können allerdings nur mittels Revision angegriffen werden (vgl. §§ 312, 333 StPO) – eine Berufung ist nicht möglich.

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HAFTPRÜFUNG UND HAFTBESCHWERDE

 

Die Haftprüfung gemäß § 117 StPO

Mit der Haftprüfung nach § 117 StPO ist das Ziel verbunden, den Haftbefehl zu „kippen“, indem seine Aufhebung herbeigeführt wird. Zumindest aber soll erreicht werden, dass der weitere Vollzug ausgesetzt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet wird. Ohne Antrag wird die Haftprüfung im Dreimonatsrhythmus von Amts wegen durchgeführt.

Sie kann über einen formlosen Antrag allerdings schon früher angesetzt werden. Nach einer mündlichen Verhandlung entscheidet dann der Haftrichter. Der Vorteil der Haftprüfung besteht darin, dass der Richter einen persönlichen Eindruck vom Inhaftierten gewinnt.

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Die Haftbeschwerde ist ein weiteres Rechtsmittel, um die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft zu prüfen. Sie kann entweder nach erfolgloser Haftprüfung oder unabhängig von ihr beantragt werden. Es ist allerdings nicht möglich, beide Rechtsmittel gleichzeitig einzulegen.

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Das liegt zum einen daran, dass die Entscheidung über den Antrag ohne mündliche Verhandlung ergeht. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. Das entscheidende Gericht bekommt keinen persönlichen Eindruck vom Inhaftierten. Zum anderen entscheidet über die Haftbeschwerde nicht der Haftrichter, sondern das Landgericht bzw. Oberlandesgericht. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung dieser Instanz sehr hohes Gewicht für das Verfahren haben wird. Die Begründung einer höheren Instanz zu widerlegen, ist regelmäßig sehr schwer.

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Andererseits wird mit der Haftbeschwerde regelmäßig eine schnelle Entscheidung herbeigeführt. Außerdem kann sie schon vor Vollzug beantragt werden.

Da Haftprüfung und Haftbeschwerde die beiden wichtigsten Rechtsbehelfe sind, um vorzeitig aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, muss jeder Einzelfall exklusiv geprüft werden. Eine pauschale Einschätzung ist undenkbar.

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